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BDZ-Team im BPR beim ZKA
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Immer aktuell: Letzte Änderung am Montag, 19. Juli 2010 um 21:46:53 Uhr.
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HPR Aktuell Juli 2010:
Besuch des Bundesfinanzministers Dr. Schäuble beim Hauptpersonalrat
KLR-Daten: "Porentiefe Reinigung, bis alle Ampeln auf Grün stehen"
Mehr unter Neuigkeiten / HPR
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P E R S O N A L I E N
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Günter Flesch, ehemaliger stellv. Vorsitzender des BPR und Sprecher der Gruppe der Tarifbeschäftigten. Nach jahrzehnterlanger Tätigkeit als Kraftfahrer beim ZFA Essen, früher Düsseldorf, als Personalrat im ÖPR, BPR (OFD und ZKA) und im HPR sowie als Mitglied gewerkschaftlicher Gremien im BDZ tritt Günter Flesch mit Ablauf Mai 2010 in den wohlverdienten Ruhestand. Er hat immer das Wohl "seiner" Tarifkolleginnen und Kollegen im Auge gehabt und oft still, aber effektiv Probleme gelöst und weitergeholfen. Wieder scheidet ein Urgestein aus dem aktiven Dienst aus. Die Redaktion wünscht ihm und seiner Ehefrau viele gesunde und schöne Jahre im Ruhestand.
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W E C H S E L
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Der ÖPR beim ZFA Stuttgart hat einen neuen Vorstand! Die Redaktion gratuliert den BDZ-Mitgliedern Armin Stier zum Vorsitz und Mario Zimmermann zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
mehr:
100414wechseloeprs.pdf [71 KB]
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Neuer Vorsitzender des BPR beim ZKA
Der BPR beim ZKA hat den Kollegen Georg Bremberger zum neuen Vorsitzenden und Sprecher der Beamtengruppe gewählt.
Die Redaktion wünscht ihm viel Erfolg, stets eine glückliche Hand und einen kühlen Kopf, Mut auch für unpopuläre Gedanken und die breite Unterstützung aller Beschäftigten des Zollfahndungsdienstes.
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N E U E R S P R E C H E R D E R F A C H G R U P P E
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Die Fachgruppe Zollfahndungsdienst im BDZ wählte am 1.7.2009 anläßlich ihrer Sitzung in Heigenbrücken den Kollegen Bernd Priesnitz, ZFA Essen, zu ihrem neuen Sprecher.
Priesnitz dankte dem bisherigen Sprecher Brond-Hendrick Böttcher für sein langjähriges gewerkschaftliches Engagement zum Wohle des Zollfahndungsdienstes und wünschte ihm für seine neue Aufgabe am Flughafen Düsseldorf alles Gute.
Zuvor hatte das Gremium den nach schwerer Krankheit wiedergenesen Kollegen Jürgen Albrecht, ehemaliger Vorsitzender des ÖPR beim ZFA Hamburg und dortiger OV-Vorsitzender, mit einem Jahr "Verspätung" aus seiner Mitte verabschiedet.
Demnächst mehr.
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Die Fachgruppe Zollfahndungsdienst nimmt Stellung: Die geplante Dienstpostenbewertung ist besonders für den Zollfahndungsdienst UNZUREICHEND 091204fachgruppezollfahndungaktuell0109.pdf [92 KB]
************* NEU !!!
Antrag auf Übertragung von Erziehungsurlaub
Beamtinnen und Beamte, die ihren Erziehungsurlaub zunächst nicht vollständig in Anspruch genommen haben und eine Übertragung wünschen, müssen diesen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes beantragen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Übertragung, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. April 2010 (Az.: 3 K 3673/08). Geklagt hatte eine Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Für ihren im Juni 2002 geborenen Sohn hatte sie, wie beantragt, zwei Jahre Erziehungsurlaub gewährt bekommen. Den einschlägigen Vorschriften zufolge durfte Erziehungsurlaub für höchstens drei Jahre genommen werden. Es bestand die gesetzliche Möglichkeit, einen Anteil des Erziehungsurlaubs von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen. Dass ein entsprechender Antrag bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes gestellt werden muss, erfuhr die Klägerin von ihrem Dienstherrn nicht. Sie beantragte erst im Januar 2008 die Gewährung des seinerzeit nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs von einem Jahr. Das lehnte der Dienstherr unter Verweis auf die Fristversäumnis ab – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht entschied. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung des bisher nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs. Der Anspruch bestehe nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Habe das Kind dieses Lebensjahr vollendet, bestehe daher grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr. Nicht entscheidend sei, ob der bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Erziehungsurlaub vollständig, nur teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen worden sei, so das Verwaltungsgericht. Denn der Dienstherr sei im Hinblick auf seine Bedarfsplanungen darauf angewiesen, rechtzeitig zu erfahren, ob, gegebenenfalls zu welchen Anteilen und bis zu welchem Zeitpunkt Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werde. Damit sei eine materielle Ausschlussfrist festgelegt worden, mit deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem Willen des Dienstherrn erlösche. Dem Wesen einer solchen Ausschlussfrist entspricht es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Anträge auf Übertragung eines Anteils des bisher nicht in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs nur während des Laufs dieser Ausschlussfrist gestellt werden können. Eines Hinweises des Dienstherrn hierzu habe es nicht bedurft. Das Urteil liegt noch nicht im Wortlaut vor. -08.06.10-
BMI-Rundschreiben: Keine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Heilpraktiker-Leistungen
BDZ-Bundesgeschäftsstelle: Ergänzend zu unserer E-Mail vom 18.05.2010 teilen wir Ihnen mit, dass das Bundesinnenministerium mit dem als Anlage beigefügten Rundschreiben vom 26.03.2010 (GMBl 2010, S. 582) geregelt hat, dass bei allen noch nicht rechtskräftigen Festsetzungen und bei allen Neuanträgen Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern ohne Begrenzung auf den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heil¬praktiker als beihilfefähig anzuerkennen sind. Bisherige Grundlage für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Heilpraktiker-Leistungen waren die Beträge dieses Gebührenverzeichnisses für Heil¬praktiker, die in einer damals durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmen ermittelt und bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr fortgeschrieben worden waren. Wie berichtet, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.11.2009 (Az.: 2 C 61.08), dass der Dienstherr den Mindestsatz dieses Gebührenverzeichnisses nicht schematisch zu Grunde legen darf, da diese Beträge nicht mehr den realen Gebührenforderungen der Heilpraktiker entsprechen. Mit dem anliegenden Rundschreiben ist das Bundesinnenministerium der Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktiker-Leistungen neu zu entscheiden. Nach der Neuregelung, die auch im Bereich der Bundesfinanzverwaltung Anwendung findet, dürfen lediglich die beihilferechtlichen Regelungen über Schwellenwerte des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen nicht überschritten werden. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, das wir Ihnen bereits übermittelt hatten, wurde auf dem Internetseite www.dienstleistungszentrum.de inzwischen aktualisiert (Stand: 14. April 2010) und ist auch im Intranet des BDZ abrufbar sind. -30.05.10-
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Dienstherr muss nach Panne auf Dienstreise nur unmittelbaren Schaden ersetzen Nach einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.11.2009 (Az.: 12 K 2532/08) ist ein Dienstherr verpflichtet, für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz zu leisten. Allerdings gilt das nur für Gegenstände, die unmittelbar von der Beschädigung betroffen sind. Im konkreten Fall musste der Dienstherr nach einer Reifenpanne, den ein Beamter während einer dienstlichen Nutzung seines privaten Pkw erlitt, nur den defekten Reifen ersetzen. Nicht aufkommen muss er dagegen für die Erneuerung eines weiteren Reifens, auch wenn diese aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sein sollte. Geklagt hatte ein Beamter, der zu Betriebskontrollen mit Einverständnis seiner Behörde seinen privaten Pkw nutzte. Nach einer Reifenpanne am rechten Hinterrad empfahl ihm seine Werkstatt wegen der unterschiedlichen Profiltiefen aus Sicherheitsgründen beide hinteren Reifen erneuern zu lassen. Diese Reparatur kostete den Kläger 267 Euro. Den Betrag machte er bei seinem Dienstherrn geltend. Dieser erstattete jedoch lediglich 133 Euro für den beschädigten Reifen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Behörde Recht. Dabei gingen die Richter der Frage, ob ein Wechsel beider Hinterreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich war, erst gar nicht nach. Denn der Anspruch auf Ersatz auch des zweiten Reifens habe bereits aus Rechtsgründen nicht bestanden, so die Argumentation.
Die Richter verwiesen auf die Rechtslage, wonach der Dienstherr für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt würden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen seien, Ersatz leisten muss. Von dieser Regelung würden aber nur unmittelbare Schäden erfasst. Ein solcher unmittelbarer Schaden sei hier aber nur am rechten hinteren Reifen des Pkws des Klägers aufgetreten.
Bei den Kosten für den neuen linken hinteren Reifen handele es sich dagegen um einen sonstigen, von der Ersatzmöglichkeit nicht erfassten Vermögensschaden. Denn dieser Reifen sei nicht im Dienst beschädigt worden. Der Dienstherr sei auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht dazu verpflichtet, die Erneuerung des zweiten Reifens zu bezahlen.
-10.01.2010-
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Ausgabe 28/10 vom 14.07.2010
dbbak28.pdf [454 KB]
-18.07.10-
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